BayObLG - Beschluß vom 04.11.1994
1Z BR 55/94
Normen:
BGB §§ 133, 2087 ;
Vorinstanzen:
LG Memmingen,
AG Memmingen,

Auslegung eines Testaments

BayObLG, Beschluß vom 04.11.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 55/94

DRsp Nr. 1995/1204

Auslegung eines Testaments

»1. Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser den Kindern seiner Schwester eine Eigentumswohnung, der Schwester selbst seine persönliche Habe und den Hausrat sowie den Kindern seines Halbbruders "von dem vorhandenen Bargeld" Guthaben laut bestimmten Bankkonten zugewiesen hat, wenn diese Gegenstände den wesentlichen Wert des Vermögens ausmachen, daneben aber bei der Testamentserrichtung wie im Zeitpunkt des Erbfalls noch einige im Testament nicht erwähnte Bankguthaben mit nicht unbedeutenden Guthaben vorhanden sind. 2. Zur Bedeutung der Verwendung der Bezeichnung "Erben" und "Erbanteil" in einem solchen Fall.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 2087 ;

Gründe:

Die im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Beteiligten zu 5 und 6 sind die Töchter ihrer Schwester P., die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Kinder des vorverstorbenen Halbbruders (Stamm He.). Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einer Eigentumswohnung, die die Erblasserin 1976 zum Preis von 52.000 DM erworben hatte, Einrichtungsgegenständen und persönlicher Habe ohne größeren Wert sowie verschiedenen Bankguthaben und Wertpapieren. Der Wert des Geldvermögens betrug laut Nachlaßverzeichnis im Zeitpunkt des Erbfalls ca. 108.000 DM.