Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 7. April 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, als Miterbe der Übertragung des Grundstücks W. 00 in F., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Eschweiler für F. Blatt XXX, Gemarkung F., Flurstücke Nummern 2X2 und 3X3, Größe 3XXX und 4X4 Quadratmeter, auf die Klägerin zuzustimmen und ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen, sowie dieses Grundstück an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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