OLG Köln - Urteil vom 10.02.2010
2 U 64/09
Normen:
BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2174; BGB § 2247; BGB § 2150;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 381/08

Auslegung eines Testaments

OLG Köln, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 2 U 64/09

DRsp Nr. 2010/13018

Auslegung eines Testaments

1. Enthält ein Testament nur die Zuwendung einzelner Gegenstände, so ist dies im Zweifel nicht als Erbeinsetzung, sondern nur als Vermächtnisanordnung anzusehen. 2. Erschöpft sich das Testament in der Zuwendung einzelner Gegenstände, so ist nicht davon auszugehen, dass der Erblasser über sein gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen verfügt und diese als seinen wesentlichen Nachlass eingesehen hat, wenn daneben noch Sparguthaben in einer Größenordnung von mehreren 10.000 EUR vorhanden waren. 3. Auch wenn mit der Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände über bis zu 85 % des Gesamtvermögens verfügt worden ist, so verbleibt es bei der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 7. April 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, als Miterbe der Übertragung des Grundstücks W. 00 in F., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Eschweiler für F. Blatt XXX, Gemarkung F., Flurstücke Nummern 2X2 und 3X3, Größe 3XXX und 4X4 Quadratmeter, auf die Klägerin zuzustimmen und ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen, sowie dieses Grundstück an die Klägerin herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.