OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.09.2014
I-3 Wx 80/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 1936 S. 1; BGB § 1938; BGB § 1940; BGB § 2084; BGB § 2193I; BGB § 2247;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 30
FuR 2015, 371
ZEV 2015, 64
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 130 VI 130/12

Auslegung eines Testaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 80/13

DRsp Nr. 2015/1111

Auslegung eines Testaments

1. Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser bestimmt, dass zunächst seine Mutter, sodann sein Vater erben und für den Fall, dass "keiner von uns überleben" sollte, das gesamte Vermögen einem wohltätigen Zweck ("Kinderkrebshilfe, Kinder in Not, Kranke in Not, Tierschutz etc.") zugeführt werden soll und "die gesamte Verwandtschaft nichts erbt", als Beschwerung des einrückenden Erben (hier: des Fiskus) mit einer Zweckauflage.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 14. Juni 2012 (UR-Nr. .../2012 des Notars Dr. K. in B.) wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 500.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 1936 S. 1; BGB § 1938; BGB § 1940; BGB § 2084; BGB § 2193I; BGB § 2247;

Gründe

I.

Die Erblasserin war ledig und kinderlos. Ihre Eltern waren 1958 (Vater) und 2003 (Mutter) vorverstorben; vorverstorben, im Jahre 2005, war desgleichen der zweite Ehemann ihrer Mutter.

Die Erblasserin hinterließ ein mit "Testament" überschriebenes, handschriftlich geschriebenes und mit Vor- und Zunamen unterzeichnetes Schriftstück vom 8. März 1999, in dem es hieß: