OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2019
3 W 37/18
Normen:
BGB § 2084;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1366
MDR 2019, 554
ZEV 2019, 278
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 541/17

Auslegung eines Testaments

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 3 W 37/18

DRsp Nr. 2019/2780

Auslegung eines Testaments

Haben Ehegatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt und "bei einem gemeinsamen Tod" ihre Kinder, so ist dies auszulegen, dass die Kinder auch in dem Fall als Schlusserben eingesetzt sein sollen, dass die Ehegatten nicht gleichzeitig, sondern nacheinander versterben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. Februar 2018 wird geändert.

Der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn und Frau R... K... zu Erben zu je 1/2 ausweist, wird zurückgewiesen.

Die Tatsachen, die zur Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, dass der Erblasser von den Beteiligten zu 1., 2. und 3. sowie von Frau R... K... zu je ¼ Anteil des Nachlasses beerbt worden ist, werden als festgestellt erachtet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 3. einerseits und dem Beteiligten zu 2. andererseits zu je 1/2 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 14.000 €

Normenkette:

BGB § 2084;

Gründe:

I.

Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet mit E... D..., geb. F..., die am 08.03.2015 vorverstorben ist. Aus der ersten Ehe des Erblassers stammen der Beteiligte zu 2. und dessen Schwester, Frau R... K.... Aus der ersten Ehe der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers entstammen die Beteiligten zu 1. und 3.