OLG Bamberg - Beschluss vom 06.05.2019
3 W 16/19
Normen:
BGB § 1932; BGB § 2154; BGB § 2156; BGB § 2258;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 132
ZEV 2019, 372
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 562 VI 643/18

Auslegung eines Testaments

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 3 W 16/19

DRsp Nr. 2019/7893

Auslegung eines Testaments

Zur Auslegung einer testamentarischen Verfügung, wonach die bedachte Ehefrau "aus dem Besitz" des Erblassers "nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will".

1. Hat der Erblasser drei Enkeltöchter als Miterben zu gleichen Teilen eingesetzt und später verfügt, dass nach seinem Tode seine Ehefrau aus seinen Besitz "nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will", so liegt in letzterer Verfügung keine Erbeinsetzung, sondern die Anordnung eines Vermächtnisses. 2. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Erblasser bereits frühere Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich widerrufen hat, sich ein solcher Widerruf hier jedoch nicht findet.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 23.01.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 450.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1932; BGB § 2154; BGB § 2156; BGB § 2258;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die drei Enkeltöchter, die Beteiligte zu 4 und Antragsgegnerin ist die vierte Ehefrau des Erblassers, die er am xx.xx.2014 geheiratet hatte.

Mit notariellem Testament vom 28.05.2013 (Bl. 36 f. d.A.) hatte der Erblasser die Beteiligten zu 1 bis 3 als Miterbinnen zu gleichen Teilen eingesetzt.