BayObLG - Beschluss vom 01.04.2004
1Z BR 1/04
Normen:
BGB § 133 § 2069 § 2096 § 2099 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 68
ZEV 2004, 463
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 9294/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 8/02

Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung

BayObLG, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 1/04

DRsp Nr. 2004/7326

Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung

»Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge bedachter Geschwister, wenn der Erblasser seine zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch lebenden Geschwister gleichmäßig zu Erben eingesetzt hat und einige von ihnen vor dem Erbfall verstorben sind (im Anschluss an BayObLGZ 2003, 204).«

Normenkette:

BGB § 133 § 2069 § 2096 § 2099 ;

Gründe:

I.

Der im Alter von 62 Jahren verstorbene Erblasser war seit 1988 geschieden und kinderlos. Er hatte sechs Geschwister, von denen drei noch am Leben waren, als er am 18.1.1989 das folgende eigenhändig ge- und unterschriebene Testament errichtete:

"Ich vermache nach meinem Tod, mein Vermögen zu gleichen Teilen meinen noch lebenden Geschwistern A, B (Beteiligte zu 1) und C. Die Kinder meiner verstorbenen Schwestern erben nichts. Das Grundstück geht an B und C."

Vorverstorben waren zwei Schwestern unter Hinterlassung von Abkömmlingen und ein kinderloser Bruder. Nach Errichtung des Testaments, aber vor dem Erbfall, sind zwei der im Testament aufgeführten Geschwister gestorben: der Bruder A im Jahr 1991 unter Hinterlassung einer ehelichen Tochter (Beteiligte zu 2) und zweier nichtehelicher Kinder (Beteiligte zu 3 und 4) sowie der Bruder C im April 2001 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen.