OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2020
3 W 134/20
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 2100; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ZEV 2021, 274
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 271/20

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen 3 W 134/20

DRsp Nr. 2021/2124

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge in einem Testament setzt nicht zwingend die Verwendung der Begriffe "Vorerbe" und "Nacherbe" voraus. Maßgeblich ist vielmehr der in der letztwilligen Verfügung zutage getretene Wille, die Erbschaft zunächst dem Erst- und anschließend dem Zweitberufenen zuzuwenden. Dies setzt die Vorstellung voraus, dass beim Tod des länger lebenden Ehegatten das Gesamtvermögen getrennt nach dem Vermögen des Vorverstorbenen und dem Eigenvermögen des Überlebenden vererbt werden und als je getrennte Vermögensmassen auf die (Nach-)Erben übergehen soll. Hiervon kann bei einem sog. Berliner Testament gerade nicht ausgegangen werden.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.11.2020 - 13 O 271/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 10.000 €.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 2100; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.