OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.04.2020
3 Wx 237/18
Normen:
BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 133; FamFG § 81 Abs. 1; GNotKG § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 490
ZEV 2020, 650
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 131 VI 443/17

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und NacherbfolgeKostenentscheidung im Erbscheinsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 237/18

DRsp Nr. 2020/10963

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren

1. Die Formulierung des Erblassers in einem handschriftlichen Testament: „Ich … setze meine Ehefrau … als Alleinerbin ein. Sie bekommt lebenslanges Wohnrecht in meinem Haus ……… 32 in Meerbusch. Mein Sohn … soll seinen Erbanteil erst im Alter von 30 Jahren ausgehändigt bekommen.“, lässt nicht eindeutig erkennen, welche Rechtsstellung der Erblasser den Beteiligten jeweils einräumen wollte und bedarf daher der Auslegung (hier unter umfassender Berücksichtigung aller sonstigen Umstände im Sinne einer dem Willen des Erblassers entsprechenden Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, wobei die Ehefrau zunächst als Vorerbin auf den gesamten Nachlass eingesetzt sein und zu ihren Gunsten ein Wohnrecht an dem Haus bestehen sollte und der Sohn mit Erreichen des Alters von 30 Jahren als Nacherbe auf einen Bruchteil des Nachlasses, nämlich den auf ihn als Abkömmling entfallenden gesetzlichen Erbanteil, eingesetzt sein sollte).