OLG München - Beschluss vom 09.01.2019
31 Wx 39/18
Normen:
BGB § 2084; BGB § 2100; BGB § 2136; FamFG § 84;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 375
FamRZ 2019, 927
FuR 2019, 302
MDR 2019, 490
NJW-RR 2019, 203
NZG 2019, 560
ZEV 2019, 107
Vorinstanzen:
AG München, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 962/17

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Befreiung des überlebenden Ehegatten von den Beschränkungen des Vorerben

OLG München, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 39/18

DRsp Nr. 2019/1183

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Befreiung des überlebenden Ehegatten von den Beschränkungen des Vorerben

1. Allein aus dem Umstand, dass der Erblasser neben einem eigenen Kind auch das Kind des zweiten Ehegatten zum Nacherben bestimmt hat, lässt sich nicht der sichere Schluss auf eine Befreiung des zum Vorerben bestimmten anderen Ehegatten von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen ziehen. (Rn. 22)2. Der im Testament niedergelegte Wunsch des Erblassers, der Vorerbe möge noch lange Leben, ist im Rahmen der Auslegung für sich genommen neutral und lässt nicht den Schluss auf eine Befreiung des Vorerben von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen zu. (Rn. 21 - 26)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 11.12.2017 aufgehoben.

2.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 26.5.2017 einzuziehen.

3.

Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 2084; BGB § 2100; BGB § 2136; FamFG § 84;

Gründe

I.

Der in zweiter Ehe verheirate Erblasser ist am ...2016 verstorben. Die erste Ehe endete durch Scheidung, aus dieser Ehe gingen die Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführerin) und der am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Sohn F.H. hervor.