Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 11.12.2017 aufgehoben.
2.Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 26.5.2017 einzuziehen.
3.Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
I.
Der in zweiter Ehe verheirate Erblasser ist am ...2016 verstorben. Die erste Ehe endete durch Scheidung, aus dieser Ehe gingen die Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführerin) und der am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Sohn F.H. hervor.
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