1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24.08.2010, Az.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.01.2011.
Die Berufung hat aus den nachstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO ist nicht erforderlich.
I. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Erbschaftssteuerschuld nicht an die Gesamtrechtsnachfolge, sondern am jeweiligen persönlichen Vermögenszuwachs anknüpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichtes Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung vermögen nicht zu überzeugen. Hierzu Folgendes:
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