OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 14.12.2010
5 U 1116/10
Normen:
BGB § 1967 Abs. 2; ErbStG § 10; ErbStG § 15; ErbStG § 20;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 47/10

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Begleichung der Erbschaftssteuer aus dem Nachlass

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 5 U 1116/10

DRsp Nr. 2012/9105

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Begleichung der Erbschaftssteuer aus dem Nachlass

Erbschaftssteuerschulden gehören nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, sondern sind von jedem Erben persönlich zu tragen.

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24.08.2010, Az. 4 O 47/10, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.01.2011.

Normenkette:

BGB § 1967 Abs. 2; ErbStG § 10; ErbStG § 15; ErbStG § 20;

Gründe:

Die Berufung hat aus den nachstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO ist nicht erforderlich.

I. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Erbschaftssteuerschuld nicht an die Gesamtrechtsnachfolge, sondern am jeweiligen persönlichen Vermögenszuwachs anknüpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichtes Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung vermögen nicht zu überzeugen. Hierzu Folgendes: