Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Tatsachen, die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 1) am 26.08.2010 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden festgestellt.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.
I.
Der Erblasser schloss am 06.09.1957 mit seiner ersten Ehefrau, Frau I2 geborene Holtmann, einen "Ehe- und Erbvertrag" (Urkunde Nr. 782/1957 des Notars C2 in C), in dem es heißt:
§ 1.
Für unsere Ehe vereinbaren wir hiermit die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. März 1953 geltenden Fassung.
§ 2.
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