OLG München - Beschluss vom 25.07.2016
31 Wx 156/15
Normen:
BGB § 2069; BGB § 2084; BGB § 2096;
Fundstellen:
ZEV 2016, 667
Vorinstanzen:
AG München, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 1121/14

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Ersatzerbfolge nach zwei vorverstorbenen Testamentserben

OLG München, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 31 Wx 156/15

DRsp Nr. 2016/13231

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Ersatzerbfolge nach zwei vorverstorbenen Testamentserben

Zur Frage der Ersatzerbfolge im Rahmen der ergänzenden Auslegung, wenn beide Miterben (hier: einer von drei Neffen - ein in die Famile der Mutter der Erblasserin aufgenommenes Pflegekind) vorverstorben sind.

Hat die Erblasserin in einem gemeinschaftlichen Testament zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann einen von drei Neffen und ein in die Familie ihrer Mutter aufgenommenes Pflegekind als ihre Erben bestimmt, so kann das Testament im Falle des Vorversterbens der Testamentserben nicht dahingehend ausgelegt werden, dass deren Nachkömmlinge Ersatzerben sind, da davon auszugehen ist, dass die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann nur ganz bestimmte Personen, nicht aber deren Abkömmlinge als Erben einsetzen wollten. Die Erbfolge bestimmt sich daher nicht nach diesem Testament.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2, 3 und 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 5.3.2015 werden zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die dem Beteiligten zu 5 im Beschwerdeverfahren entstanden außergerichtlichen Kosten zu 58 %, die Beteiligten zu 3 und 4 zu 42 % zu erstatten.

3.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1 und 2 zu 58 %, die Beteiligten zu 3 und 4 zu 42 % zu tragen.

4.