OLG Hamburg - Beschluss vom 10.09.2021
2 U 2/21
Normen:
BGB § 2084; BGB §§ 133 ff.;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 304 O 430/12

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erstreckung einer Teilungsanordnung für zum Nachlass gehörende unbebaute Grundstücke auf den gesamten Nachlass

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 2 U 2/21

DRsp Nr. 2023/3764

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erstreckung einer Teilungsanordnung für zum Nachlass gehörende unbebaute Grundstücke auf den gesamten Nachlass

Orientierungssatz: Eine testamentarische Regelung, in der die Erblasserin die zum Nachlass gehörenden unbebauten Grundstücke ihren Töchtern je zur Hälfte zuweist und "insofern" eine Teilungsanordnung trifft, bezieht sich dem Wortlaut entsprechend im Zweifel nur auf die vorgenannten Grundstücke, nicht auf den gesamten Nachlass.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.12.2020, Aktenzeichen 304 O 430/12, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2084; BGB §§ 133 ff.;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erbfall nach M... F... (Erblasserin), verstorben am 5.12.2011.