OLG Celle - Beschluss vom 04.10.2012
6 W 180/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 2074; BGB § 2075;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 660
NotBZ 2012, 451
ZEV 2013, 40

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Rechtsfolgen der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten

OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 6 W 180/12

DRsp Nr. 2012/20341

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Rechtsfolgen der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten

Der für den Fall erneuter Heirat zum auflösend bedingten Voll- und aufschiebend bedingten Vorerben eingesetzte Ehegatte ist in der Verfügung über das geerbte Vermögen nur im Falle dieser Heirat und auch nur von diesem Zeitpunkt an wie ein Vorerbe beschränkt (gegen: Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2269 Rn. 18 m. w. N.). Für den Umfang der Beschränkungen gibt es bei nur bedingter Vorerbschaft keine zwingenden gesetzlichen Regeln. Er richtet sich allein nach den Bestimmungen, welche der Erblasser von Todes wegen trifft, und dem Willen des Erblassers, der sich in diesen Bestimmungen bei verständiger Würdigung (§ 133 BGB) ausdrückt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 11.124 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2074; BGB § 2075;

Gründe:

I. Das Rechtsmittel ist unbegründet.