OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2019
20 W 98/18
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 2084 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 782
FamRB 2019, 197
FamRZ 2019, 920
MDR 2019, 489
NJW-RR 2019, 394
NotBZ 2019, 437
ZEV 2019, 212

Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer an eine Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 20 W 98/18

DRsp Nr. 2019/2915

Auslegung eines Testaments hinsichtlich einer an eine Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel

Orientierungssätze: Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. Die Enkel sind unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom XX.XX.2017, mit dem das Nachlassgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins, durch den diese und der Beteiligte zu 2 als Miterben zu je ein halb ausgewiesen werden sollen, für festgestellt erachtet hat, wird aufgehoben.

Der notariell beurkundete Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 27.10.2015 (Urkunde der Notarin A, Stadt1, Nr. ...) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Nachlassgericht trägt die Beteiligte zu 1.

Das Verfahren der Beschwerde vor dem Senat ist gerichtkostenfrei.

Eine Erstattung der den Beteiligten gegebenenfalls entstandenen notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Nachlassgericht und im Verfahren der Beschwerde vor dem Senat findet nicht statt.