Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Unter Aufhebung des Vorbescheids vom 19.06.2006 wird das Amtsgericht angewiesen, der Beteiligten zu 1) den von ihr am 07.02.2006 beantragten Erbschein zu erteilen.
Außergerichtliche Kosten werden in dem Verfahren der Beschwerde und in dem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.
Im Übrigen verbleibt es bei der Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens durch den angefochtenen Beschluss.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 200.000 € festgesetzt.
I.
Die Erblasserin war unverheiratet und kinderlos. Ihre Eltern sind vorverstorben. Die einzige Schwester der Erblasserin ist am 15.10.2005 ebenfalls vorverstorben. Deren Kinder sind die Beteiligten zu 2) und 3). Die Beteiligte zu 1) ist die Lebensgefährtin der Erblasserin, mit der sie seit 1954 bis zu ihrem Tode zusammen lebte.
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