BayObLG - Beschluss vom 08.04.2004
1Z BR 12/04
Normen:
BGB § 133 § 2084 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 136
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4611/03
AG Neumarkt i.d. Opf., - Vorinstanzaktenzeichen VI 562/02

Auslegung eines Testaments mit Enterbungs- und Regelungsverfügung

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 12/04

DRsp Nr. 2004/7327

Auslegung eines Testaments mit Enterbungs- und Regelungsverfügung

»Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin verfügt, dass ihre Verwandten enterbt sind, eine dritte Person den Nachlass "regeln" soll, über ihr Vermögen verfügen kann und den Auftrag hat, die Eigentumswohnung zu veräußern und von diesem Verkaufserlös und den Bankguthaben einen Notarztwagen zu kaufen und dem Roten Kreuz zur Verfügung zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 ;

Gründe:

I.

Die im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Der Beteiligte zu 1 ist Sparkassenfilialleiter und hatte die Erblasserin verschiedentlich beraten. Der Beteiligte zu 2 ist ein Vetter der Erblasserin.

Am 17.5.1993 gab die Erblasserin persönlich ein handschriftliches Testament vom 16.5.1993 in amtliche Verwahrung, das im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

Ich bestimme hiermit, dass meine bisher verfassten Testamente als aufgehoben gelten sollen. Insbesondere verfüge ich, dass meine Verwandten auch in Oberschlesien insbesondere auch mein Vetter (Beteiligter zu 2) und seine Ehefrau enterbt sind.

Mein Wille ist, dass N ... (Beteiligter zu 1) meinen Nachlass regeln soll.

Er kann nach meinem Ableben über mein Vermögen verfügen und mein Schliessfach bei der Sparkasse öffnen.