Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 22.222,22 €.
Die Beschwerde ist unbegründet.
I.
Es sind die Tatsachen für festgestellt zu erachten (§ 352 e Abs. 1 Satz 1 FamFG), die erforderlich sind, der Beteiligten zu 1 den von ihr mit notarieller Urkunde vom 8. Juni 2021 beantragten Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist.
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