BayObLG - Beschluß vom 03.02.1997
1Z BR 114/96
Normen:
BGB § 2255, § 2258, § 2269, § 2270, § 2271, § 133 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1244
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2150/95
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 796/94

Auslegung gemeinschaftlicher Testamente bei Beschränkung auf Wiederholung gegenseitiger Erbeisetzung

BayObLG, Beschluß vom 03.02.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 114/96

DRsp Nr. 1997/3356

Auslegung gemeinschaftlicher Testamente bei Beschränkung auf Wiederholung gegenseitiger Erbeisetzung

»Zur Auslegung zweier gemeinschaftlicher Testamente, wobei im späteren Testament nur die gegenseitige Erbeinsetzung wiederholt wird (im Anschluß an BayObLGZ 1991, 10).«

Normenkette:

BGB § 2255, § 2258, § 2269, § 2270, § 2271, § 133 ;

Gründe:

I. Im Jahr 1994 verstarb - einen Monat nach dem Tod ihres Ehemannes - im Alter von 69 Jahren die kinderlose Erblasserin. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester des Ehemannes, die Beteiligten zu 2 bis 5 sind die Kinder des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin.

Die Ehegatten hatten am 4.8.1980 in dreifacher Ausfertigung ein von der Erblasserin handschriftlich geschriebenes, von beiden Ehegatten unterschriebenes gemeinschaftliches Testament errichtet. Es lautet wie folgt:

"Gemeinschaftliches Testament

Wir die Eheleute... setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Als Erben des längstlebenden von uns beiden und als Erben unseres beiderseitigen Vermögens falls wir beide gleichzeitig versterben sollten berufen wir die Schwester des Ehemannes (Beteiligte zu 1)... Der Erbe ist zur Erfüllung folgender Vermächtnisse verpflichtet.

1. Er hat den Erbanteil der Ehefrau am Nachlaß ihres verstorbenen Vaters... an den Neffen... zum Kaufpreis von 30.000 DM zu verkaufen und abzutreten...