BayObLG - Beschluß vom 20.02.1997
1Z BR 44/96
Normen:
BGB §§ 133, 2084, 2096, 2280 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1243
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 3456/95
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2225/94

Auslegung notariellen Erbvertrages bei mehrdeutigen Formulierungen zur Erbeinsetzung - Verständnis des beurkundenden Notars als Indiz - Mutmaßlicher Erblasserwille

BayObLG, Beschluß vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 44/96

DRsp Nr. 1997/3300

Auslegung notariellen Erbvertrages bei mehrdeutigen Formulierungen zur Erbeinsetzung - Verständnis des beurkundenden Notars als Indiz - Mutmaßlicher Erblasserwille

»1. Zur Auslegung eines notariellen Erbvertrages, dessen für die Erbeinsetzung maßgebliche Formulierung sprachlich mehrdeutig ist.2. Bei der Auslegung ist das Verständnis des beurkundenden Notars auch dann von indizieller Bedeutung, wenn die Beurkundung lange (hier: über 20 Jahre) zurückliegt.3. Läßt sich der tatsächliche Wille des Erblassers nicht sicher feststellen, so hat der Richter seiner Auslegung den Willen zugrunde zu legen, der dem des Erblassers mutmaßlich am ehesten entspricht.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 2084, 2096, 2280 ;

Gründe:

I. Die 1994 im Alter von 90 Jahren verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe mit K. verheiratet, der im Jahre 1973 vorverstorben ist. Die Ehe blieb kinderlos.

Die Ehegatten schlossen am 22.8. 1972 vor dem Notar B. einen Erbvertrag. Dessen Nr. II lautet wie folgt:

"Für den Fall des Auflösens unserer Ehe durch den Tod bestimmen wir hiermit im Wege des Erbvertrags, also in einseitig unwiderruflicher Weise, folgendes:

(1) Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.