BFH - Urteil vom 12.08.2015
I R 45/14
Normen:
AO § 89 Abs. 2, § 124, § 126 Abs. 1; StAuskV § 1, § 2;
Fundstellen:
BFHE 251, 119
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2244/12

Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i.S. des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO

BFH, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen I R 45/14

DRsp Nr. 2015/21670

Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i.S. des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO

1. Als Verwaltungsakt gelten für die verbindliche Auskunft i.S. des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO die für Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze der Auslegung nach dem sog. Empfängerhorizont (entsprechend § 133 BGB). 2. Im Verfahren über die Steuerfestsetzung ist allein die Wirksamkeit der verbindlichen Auskunft maßgebend, die von ihrer Rechtmäßigkeit im Grundsatz unabhängig ist. 3. Die "Verwirklichung des Sachverhaltes" i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV bezieht sich auf den der Auskunft zugrunde liegenden tatbestandsrelevanten Sachverhalt, der die fragliche steuerliche Rechtsfolge auslöst. Dass die Auskunftserteilung für die spätere Sachverhaltsverwirklichung ursächlich wäre, wird von § 89 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 StAuskV nicht verlangt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland–Pfalz vom 14. Mai 2014 2 K 2244/12 aufgehoben.

Die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung wird nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Festsetzung zu errechnen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 2, § 124, § 126 Abs. 1; StAuskV § 1, § 2;

Gründe

I.