BayObLG - Beschluss vom 20.01.2004
1Z BR 134/02
Normen:
BGB § 2075 § 2269 § 2270 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 2
BayObLGZ 2004, 5
DNotZ 2004, 804
FGPrax 2004, 82
FamRZ 2004, 1672
NJW-RR 2004, 654
OLGReport-BayObLG 2004, 211
ZEV 2004, 202
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 4 T 669/01 - 09.10.2002,
AG Lindau, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VI 664/00

Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel - Verwirkungsklausel - im sogenannten Berliner Testament

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 134/02

DRsp Nr. 2004/2481

Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel - Verwirkungsklausel - im sogenannten Berliner Testament

»Zur Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel (Verwirkungsklausel) im sogenannten Berliner Testament, wenn ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil gefordert und erhalten, aber später an den überlebenden Elternteil zurückgezahlt hat.«

Normenkette:

BGB § 2075 § 2269 § 2270 ;

Gründe:

I.

Die 2000 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin und ihr 1970 verstorbener Ehemann hatten sechs Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 5 und den - 1996 verstorbenen - Vater der Beteiligten zu 6 (die dessen einziges Kind ist). Die Eheleute haben am 18.2.1964 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, das auszugsweise lautet wie folgt:

"Unser letzter Wille.

Wir, die Eheleute ..., erklären hiermit unseren letzten Willen: Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu uneingeschränkten und alleinigen Erben ein.

Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erhalten unsere Kinder ... (die Beteiligten zu 1 bis 5 und der Vater der Beteiligten zu 6) den Nachlass zu gleichen Teilen.

Wer von unseren Kindern beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, soll auch beim Tod des zuletzt versterbenden Elterteils nur den Pflichtteil erhalten. ..."