I. Die Beteiligten sind teils Alleineigentümer, teils Miteigentümer der in den Grundbüchern von K Blatt und sowie F Blatt verzeichneten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Dieser Grundbesitz war bis zum 24. Mai 1974 Hof im Sinne der Höfeordnung. Danach war die Hofeigenschaft aufgrund einer Aufhebungserklärung der Beteiligten vom 20. Mai 1974 erloschen.
Mit notarieller Urkunde vom 23. Juni 1987 erklärten die Beteiligten, daß "die Besitzung wieder die Eigenschaft eines Ehegattenhofes im Sinne der Höfeordnung haben soll", jedoch mit Ausnahme von zwei näher bezeichneten, zusammen 2,3840 ha großen Parzellen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat durch Beschluß vom 12. Oktober 1987 abgelehnt, die beiden Parzellen von der Eintragung des Ehegattenhofes auszunehmen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter.
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