BGH - Beschluß vom 22.12.1988
BLw 6/88
Normen:
HöfeO § 1;
Fundstellen:
BGHR HöfeO § 1 Hoferklärung 1
BGHZ 106, 245
DRsp II(282)183a
DRsp-ROM Nr. 1996/8550
MDR 1989, 450
NJW 1989, 1222
RdL 1989, 77
WM 1989, 615

Ausnahme einzelner Grundstücke von einer Hoferklärung

BGH, Beschluß vom 22.12.1988 - Aktenzeichen BLw 6/88

DRsp Nr. 1992/2139

Ausnahme einzelner Grundstücke von einer Hoferklärung

»Von einer Hoferklärung können einzelne Grundstücke, die Bestandteile des Hofes sind, nicht ausgenommen werden.«

Normenkette:

HöfeO § 1;

I. Die Beteiligten sind teils Alleineigentümer, teils Miteigentümer der in den Grundbüchern von K Blatt und sowie F Blatt verzeichneten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Dieser Grundbesitz war bis zum 24. Mai 1974 Hof im Sinne der Höfeordnung. Danach war die Hofeigenschaft aufgrund einer Aufhebungserklärung der Beteiligten vom 20. Mai 1974 erloschen.

Mit notarieller Urkunde vom 23. Juni 1987 erklärten die Beteiligten, daß "die Besitzung wieder die Eigenschaft eines Ehegattenhofes im Sinne der Höfeordnung haben soll", jedoch mit Ausnahme von zwei näher bezeichneten, zusammen 2,3840 ha großen Parzellen.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat durch Beschluß vom 12. Oktober 1987 abgelehnt, die beiden Parzellen von der Eintragung des Ehegattenhofes auszunehmen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter.