BGH - Beschluss vom 22.05.2014
V ZB 147/13
Normen:
BGB § 1153; BGB § 1154; BGB § 1171 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 4/07
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 70 C 8/07

Ausschließung eines unbekannten Gläubigers einer Briefhypothek im Wege des Aufgebots durch Hinterlegung des Nominalbetrags des eingetragenen Grundpfandrechts

BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen V ZB 147/13

DRsp Nr. 2014/11575

Ausschließung eines unbekannten Gläubigers einer Briefhypothek im Wege des Aufgebots durch Hinterlegung des Nominalbetrags des eingetragenen Grundpfandrechts

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 3. September 2013 (36 T 4/07) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.345,98 €.

Normenkette:

BGB § 1153; BGB § 1154; BGB § 1171 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte im Wege des Aufgebots durch Hinterlegung des Nominalbetrags des eingetragenen Grundpfandrechts nebst den eingetragenen Zinsen nach § 1171 BGB die Ausschließung des Gläubigers einer Briefhypothek über 8.500 Goldmark erreichen, die am 16. Juli 1896 unter der heutigen laufenden Nummer 2b in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen wurde. Er trägt dazu vor, der für das Recht erteilte Hypothekenbrief sei nicht auffindbar. Der eingetragene Gläubiger sei inzwischen verstorben. Die Möglichkeiten, die Erben seiner - ebenfalls verstorbenen - Erben festzustellen, seien erschöpft.

Das Amtsgericht hat das Aufgebot abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Aufgebotsantrag weiter.

II.