OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.09.2017
II-6 UF 30/17
Normen:
BGB § 1933;
Fundstellen:
ZEV 2018, 165
Vorinstanzen:
AG Nettetal, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 319/16

Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei Ruhen des Scheidungsverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen II-6 UF 30/17

DRsp Nr. 2018/2657

Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei Ruhen des Scheidungsverfahrens

Lagen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen vor und hatte der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, so ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht auch dann gem. § 1933 BGB ausgeschlossen, wenn das Scheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers bereits seit fünf Jahren ruhte.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nettetal vom 12.01.2017 - Az. 7 F 319/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1933;

Gründe

I.