BFH - Beschluss vom 21.12.2005
III B 145/05
Normen:
AO § 37 ; EStG § 26 Abs. 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1103
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 376/04

Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO - Feststellung der Erben

BFH, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen III B 145/05

DRsp Nr. 2006/9320

Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO - Feststellung der Erben

1. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO unterliegt dem Ermessen des Gerichts. Der BFH hat im Beschwerdeverfahren eigenes Ermessen auszuüben.2. Wird mit einer Klage die Zusammenveranlagung mit dem verstorbenen Ehegatten begehrt, die Festsetzung der ESt auf Null und die Erstattung der vom Arbeitslohn des verstorbenen Ehegatten einbehaltenen LSt, so ist das Verfahren nicht bis zur Feststellung der Erben auszusetzen. Denn die Feststellung des Erben ist für einen derartigen Rechtsstreit nicht vorgreiflich.

Normenkette:

AO § 37 ; EStG § 26 Abs. 2 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Bescheid vom 5. Mai 2004 einzeln zur Einkommensteuer 2001 und setzte die Einkommensteuer auf Null DM fest. Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Zusammenveranlagung mit ihrem am 8. Mai 2003 verstorbenen Ehemann, die Festsetzung der Einkommensteuer auf Null und die Erstattung der vom Arbeitslohn des verstorbenen Ehemannes einbehaltenen Lohnsteuer an sich.