BGH - Urteil vom 03.12.1999
V ZR 329/98
Normen:
BGB § 504, § 505 Abs. 2, § 883 Abs. 1, § 888 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1069
DNotZ 2001, 55
JR 2001, 147
JZ 2000, 1159
JZ 2000, 679
JuS 2000, 711
MDR 2000, 445
NJW 2000, 1033
NJW-RR 2000, 1183
Rpfleger 2000, 209
WM 2000, 582
ZEV 2000, 203
ZfIR 2000, 202
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Erwerb der Kaufsache durch den Vorkaufsberechtigten im Wege der Erbfolge

BGH, Urteil vom 03.12.1999 - Aktenzeichen V ZR 329/98

DRsp Nr. 2000/987

Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Erwerb der Kaufsache durch den Vorkaufsberechtigten im Wege der Erbfolge

»Macht eine Vorkaufsverpflichtete ein Verkaufsangebot für ihr Grundstück, das nach ihrem Tod wirksam angenommen wird (§ 153 BGB), so erlischt eine zugunsten des Vorkaufsberechtigten und Alleinerben der Grundstückseigentümerin bestehende, bedingte Auflassungsvormerkung. Seine Vorkaufsrechtsausübung geht ins Leere."

Normenkette:

BGB § 504, § 505 Abs. 2, § 883 Abs. 1, § 888 ;

Tatbestand:

Die Erblasserin E. S. (künftig nur: Erblasserin) bot den Klägern mit notarieller Urkunde vom 18. April 1996 ihr bebautes Grundstück in N. für einen Preis von 300.000 DM zum Kauf an. Dieses bis zum 31. Dezember 1996 befristete Angebot nahmen die Kläger, nachdem die Erblasserin am 19. September 1996 verstorben war, durch notariell beurkundete Erklärung vom 17. Dezember 1996 an. Für sie wurde am 21. Januar 1997 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.