BayObLG vom 14.11.1991
BReg 2 Z 135/91
Normen:
BGB § 1626, § 1643 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1991, 390
FamRZ 1992, 604
NJW-RR 1992, 328

BayObLG - 14.11.1991 (BReg 2 Z 135/91) - DRsp Nr. 1994/7235

BayObLG, vom 14.11.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 135/91

DRsp Nr. 1994/7235

A. a. Der Erlös, welchen die Eltern als Testamentsvollstrecker für ihre beiden minderjährigen Kinder für das zum Nachlaß gehörende Anwesen erzielt haben, wird seinerseits Bestandteil des Nachlasses und damit gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Wird jedoch der Erlös im Wege einer Teilauseinandersetzung zwischen den Kindern aufgeteilt, so scheiden die Erlösanteile aus dem Nachlaß aus. Damit erlischt auch das Verwaltungsrecht der Testamentsvollstrecker an den Erlösanteilen. b. Erwerben die Eltern mit dem Erlösanteil für eines der beiden Kinder eine Eigentumgswohnung und bestellen daran eine Grundschuld, so handeln sie nicht als Testamentsvollstrecker, sondern können die Erklärungen nur als gesetzliche Vertreter nach §§ 1626 Abs. 1 Satz 1, 1629 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB abgeben.

Normenkette:

BGB § 1626, § 1643 ;

Hinweise:

Anmerkung Damrau in FamRZ 1992, 604 Zu LS 5 a vgl. auch: BGHZ 56, 275, 285 = FamRZ 1975, 523 und OLG Köln, OLGZ 1965, 117, 118.