»...In der Rechtspr. und im Schrifttum ist anerkannt, daß der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfahrensrecht gilt, und zwar sowohl im Zivilprozeß als auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es kommen Fälle in Betracht, in denen ein nicht fristgebundenes Rechtsmittel nach einer unangemessen langen Zeit eingelegt wird. Im Einzelfall kann die späte Einlegung eines Rechtsmittels einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten, der es rechtfertigt, das Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln. Für eine solche Verwirkung des Beschwerderechts, welche einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung bildet, reicht aber der bloße Zeitablauf regelmäßig nicht aus; vielmehr müssen noch besondere Umstände hinzukommen, um eine späte Rechtsmitteleinlegung als mißbräuchlich erscheinen zu lassen. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn durch die angefochtene Entscheidung ein Zustand geschaffen wurde, den die Beteiligten wegen des Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig angesehen haben und ansehen durften (BGHZ 43,289,292; 47,58,65 f. ..).«
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