b-c. »Der Beteil. zu 1 geht davon aus, daß zu der Verfügung über das zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstück die Mitwirkung des Nachlaßverwalters erforderlich, die Verfügung deshalb nur mit der Genehmigung des Nachlaßgerichts wirksam gewesen wäre. Das Grundbuchamt hätte deshalb, wie der Beteil. zu 1 meint, gemäß § 20 GBO die Auflassung nur beim Vorliegen der nachlaßgerichtlichen Genehmigung eintragen dürfen. Dies trifft indes nicht zu; der Nachlaßverwalter hatte bei der Veräußerung des Grundstücks nicht mitzuwirken, der Anteil der Gesellschafter-Erben am Gesellschaftsvermögen und die sich daraus ergebenden Mitgliedschaftsrechte unterlagen insoweit nicht seiner Verwaltung (§ 1985 Abs. 1 BGB). Deshalb bedurfte es auch keiner Genehmigung des Nachlaßgerichts.
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