BayObLG - Beschluß vom 04.11.1994
1Z AR 61/94
Normen:
BGB §§ 7, 2261 ; BGB § 7, § 2261 ; FGG §§ 4, 5, 73 ; FGG § 4, § 5, § 73 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994 Nr. 66
ErbPrax 1995, 112
Vorinstanzen:
AG München,

BayObLG - Beschluß vom 04.11.1994 (1Z AR 61/94) - DRsp Nr. 1995/1203

BayObLG, Beschluß vom 04.11.1994 - Aktenzeichen 1Z AR 61/94

DRsp Nr. 1995/1203

»1. Eröffnet das verwahrende Nachlaßgericht vor Einleitung des Erbscheinverfahrens ein Testament, so wird es hierdurch weder mit dem Erbscheinsverfahren befaßt, noch wird eine Vorgriffszuständigkeit begründet. 2. Zur Aufhebung des Wohnsitzes bedarf es der beabsichtigten Aufgabe der bisherigen tatsächlichen Niederlassung, die aufgrund des gesamten Verhaltens für einen mit den Gegebenheiten vertrauten Beobachter erkennbar sein muß.«

Normenkette:

BGB §§ 7, 2261 ; BGB § 7, § 2261 ; FGG §§ 4, 5, 73 ; FGG § 4, § 5, § 73 ;

Gründe:

I. Der in Wangen im Allgäu verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe ist der Beteiligte zu 2 hervorgegangen. Außerdem hinterläßt der Erblasser zwei Söhne aus erster Ehe (Beteiligte zu 4 und 5).

Der Erblasser hatte mit den Beteiligten zu 1 und 2 in der Ehewohnung in München zusammengelebt, wo er bis zu seinem Tod polizeilich gemeldet war. Am 31.8.1993 hatte er beim Familiengericht München Antrag auf Ehescheidung gestellt, dem die Beteiligte zu 1 entgegengetreten war. Der Erblasser hatte vorgetragen, er sei im August 1992 aus der Ehewohnung ausgezogen und mit der Beteiligten zu 3 eine neue Beziehung eingegangen. Gemeinsam mit ihr hatte er am 3l. 5.1992 einen 5-Jahres-Mietvertrag für eine 3-Zimmer-Wohnung in Wangen im Allgäu geschlossen.