BayObLG - Beschluß vom 14.11.1994
1Z BR 66/94
Normen:
BGB §§ 2075, 2269 ; BGB § 2075, § 2269 ; FGG § 14 ; ZPO §§ 114, 115 Abs. 2 ; ZPO § 114, § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 217
Vorinstanzen:
LGNürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

BayObLG - Beschluß vom 14.11.1994 (1Z BR 66/94) - DRsp Nr. 1995/1200

BayObLG, Beschluß vom 14.11.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 66/94

DRsp Nr. 1995/1200

»1. Zur Auslegung einer Pflichtteilsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben und zwei ihrer vier Kinder zu Schlußerben eingesetzt haben und außerdem bestimmt haben, daß diese beiden "Haupterben" ein Viertel des Betrags erhalten sollen, der für "unsere Kinder angespart wurde". 2. Zur Frage der Bedürftigkeit, wenn der Beteiligte, der Prozeßkostenhilfe beantragt, im Verfahren der weiteren Beschwerde als Miterbe bestätigt wird und aus dem Nachlaß, der im wesentlichen aus Geldvermögen besteht, einen erheblichen Betrag zu erwarten hat.«

Normenkette:

BGB §§ 2075, 2269 ; BGB § 2075, § 2269 ; FGG § 14 ; ZPO §§ 114, 115 Abs. 2 ; ZPO § 114, § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die am 10.1.1993 verstorbene Erblasserin war verwitwet. Sie hinterläßt vier Kinder, darunter die Beteiligten zu 1 und 2. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Wertpapieren und Bankguthaben im Wert von rund 142.000, - DM.

Im Mai 1987 verfaßte die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und von ihr unterschriebenes Schriftstück. Es trägt das Datum 24. 5.1987, ist auch von ihrem Ehemann unterschrieben und hat folgenden Wortlaut:

"Unser letzter Wille!

Im Vollbesitz unserer geistigen Kräfte erklären wir, die Unterzeichneten: