FG Münster - Urteil vom 18.10.2007
3 K 805/05 F
Normen:
BewG § 138 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 5 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BauGB § 196 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 280

Bedarfsbewertung unbebauter - öffentlichen Zwecken dienender - Grundstücke für Zwecke der Grunderwerbsteuer

FG Münster, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 3 K 805/05 F

DRsp Nr. 2008/707

Bedarfsbewertung unbebauter - öffentlichen Zwecken dienender - Grundstücke für Zwecke der Grunderwerbsteuer

1. Die Finanzämter sind abweichend von R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten Bodenrichtwerten abzuleiten. 2. Der in R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR vorgesehene Ansatz von Rohbauland mit regelmäßig 75% bzw. 50% des Bodenrichtwerts erschließungsbeitragsfreier vergleichbarer Bauflächen ist mit dem Wortlaut und dem Typisierungs- und Vereinfachungszweck der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar. 3. Eine Richtwertkarte, die eine Preisspanne nennt, ist für Zwecke der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz ungeeignet. Aus einer solchen Richtwertkarte kann nur der unterste Wert der Wertspanne übernommen werden.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 5 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BauGB § 196 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bedarfsbewertung von Grundstücksflächen für Zwecke der Grunderwerbsteuer, die innerhalb eines Neubaugebiets öffentlichen Zwecken, insbesondere Erschließungszwecken dienen sollen.