BGH - Urteil vom 13.12.2000
IV ZR 239/99
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2001, 510
NJW 2001, 1069
NJW-RR 2001, 878
ZEV 2001, 116
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Beeinträchtigung des Grundeigentums durch Grundschuldbestellung durch nichtberechtigten Bucheigentümer

BGH, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen IV ZR 239/99

DRsp Nr. 2001/902

Beeinträchtigung des Grundeigentums durch Grundschuldbestellung durch nichtberechtigten Bucheigentümer

»Die Bestellung von Grundschulden zugunsten redlicher Erwerber durch einen dinglich am Grundstück nicht berechtigten Bucheigentümer stellt keine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB dar.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin macht ihre Rechte als Miterbin geltend. Nach den rechtskräftig gewordenen Feststellungen der Vorinstanzen ist sie die nichteheliche Tochter des in Sachsen wohnhaft gewesenen und 1991 gestorbenen Erblassers. Dieser ist kraft Gesetzes, also gemäß Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB auch von der Klägerin, beerbt worden. Seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), sowie die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder, die Beklagten zu 2) bis 4), haben den Nachlaß unter sich aufgeteilt. Der Erblasser und die Beklagte zu 1) waren je zur Hälfte Miteigentümer zweier Grundstücke. Durch Überlassungsvertrag vom 7. Januar 1992 haben die Beklagten das Eigentum an dem einen Grundstück ganz auf die Beklagte zu 4) übertragen. Sie bebaute dieses Grundstück und belastete es mit zwei Grundschulden. Das andere Grundstück wurde zur Hälfte auf die Beklagte zu 1) und zu je einem Viertel auf die Beklagten zu 2) und 3) übertragen.