Die Klägerin macht ihre Rechte als Miterbin geltend. Nach den rechtskräftig gewordenen Feststellungen der Vorinstanzen ist sie die nichteheliche Tochter des in Sachsen wohnhaft gewesenen und 1991 gestorbenen Erblassers. Dieser ist kraft Gesetzes, also gemäß Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB auch von der Klägerin, beerbt worden. Seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), sowie die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder, die Beklagten zu 2) bis 4), haben den Nachlaß unter sich aufgeteilt. Der Erblasser und die Beklagte zu 1) waren je zur Hälfte Miteigentümer zweier Grundstücke. Durch Überlassungsvertrag vom 7. Januar 1992 haben die Beklagten das Eigentum an dem einen Grundstück ganz auf die Beklagte zu 4) übertragen. Sie bebaute dieses Grundstück und belastete es mit zwei Grundschulden. Das andere Grundstück wurde zur Hälfte auf die Beklagte zu 1) und zu je einem Viertel auf die Beklagten zu 2) und 3) übertragen.
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