BGH - Urteil vom 17.12.1997
IV ZR 138/96
Normen:
BGB § 2288 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2288 Abs. 2 S. 1 Beeinträchtigungsabsicht 1
DB 1998, 572
DNotZ 1998, 834
DRsp I(174)321e
FamRZ 1998, 427
MDR 1998, 475
NJW-RR 1998, 577
NJWE-FER 1998, 132
WM 1998, 873
ZEV 1998, 68
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Beeinträchtigung des Vertragserben bzw. -vermächtnisnehmers

BGH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen IV ZR 138/96

DRsp Nr. 1998/1963

Beeinträchtigung des Vertragserben bzw. -vermächtnisnehmers

»Für eine Beeinträchtigungsabsicht des erbvertraglich gebundenen Erblassers spricht im Fall des § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits die Veräußerung des vermachten Gegenstands in dem Bewußtsein, daß damit dem Vermächtnis der Boden entzogen wird und daß die Gegenleistung für die Veräußerung keinen Ersatz für den Vermächtnisnehmer darstellt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann nur bejaht werden, wenn sich das Interesse des Erblassers gerade auf die Veräußerung des Vermächtnisgegenstands richtete und der erstrebte Zweck nicht auch durch andere wirtschaftliche Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre (im Anschluß an BGH IM BGB § 2288 Nr. 4).«

Normenkette:

BGB § 2288 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine politische Gemeinde, macht gegen den Beklagten zu 1) als Testamentsvollstrecker und die Beklagten zu 2) und 3) als Erben Ansprüche aus einem Vermächtnis geltend.