OLG Köln - Beschluss vom 29.10.2014
11 U 121/13
Normen:
BGB § 2287;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 138/12

Beeinträchtigungen der Vertragserbin durch Zuwendungen an die Lebensgefährtin des Erblassers

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 11 U 121/13

DRsp Nr. 2015/3800

Beeinträchtigungen der Vertragserbin durch Zuwendungen an die Lebensgefährtin des Erblassers

1. Ein auf den Todesfall abgeschlossener Vertrag zu Gunsten Dritter kann eine Schenkung i.S. von § 2287 BGB sein. 2. Von der Absicht des Erblassers, die Vertragserbin zu beeinträchtigen, ist auszugehen, wenn er an Schenkungen kein anerkennenswertes Eigeninteresse hat. 3. Erfolgen Zuwendungen erst, nachdem der Erblasser von der Diagnose einer Krebserkrankung erfahren hat, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuwendungen auch einen Dank für bereits erfolgte Hinwendung der vergangenen Jahre darstellen soll.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.07.2013 - 1 O 138/12 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

BGB § 2287;

Gründe

I.

Dem Rechtsstreit liegt, soweit im Berufungsrechtszug noch von Relevanz, im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: