Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Westerburg vom 16. Juli 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Löschungsantrag des Beteiligten vom 26. Juni 2012 betreffend den in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk stattzugeben.
I.
Der Beteiligte ist aufgrund testamentarischer Erbfolge in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer der vorbezeichneten Grundstücke. Hinsichtlich seines Eigentumsanteils ist in dem Testament Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und ein entsprechender Testamentsvollstreckervermerk in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
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