OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.10.2012
3 W 120/12
Normen:
BGB § 2200;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1068
NJW 2013, 6
NotBZ 2013, 367
ZEV 2013, 620
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 16.07.2012

Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Ablehnung der Auswahl eines neuen Testamentsvollstreckers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 3 W 120/12

DRsp Nr. 2012/23675

Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Ablehnung der Auswahl eines neuen Testamentsvollstreckers

Die Testamentsvollstreckung endet, wenn zwar der Erblasser das Nachlassgericht mit der Auswahl eines Ersatzvollstreckers beauftragt hat, das Nachlassgericht aber von dem ihm nach § 2200 BGB hierbei eingeräumten Ermessen (vgl. BayObLGZ 2003, 306; Zimmermann a.a.O., § 2200 Rn. 5) in der Weise Gebrauch macht, dass es die Auswahl eines Testamentsvollstreckers ablehnt.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Westerburg vom 16. Juli 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Löschungsantrag des Beteiligten vom 26. Juni 2012 betreffend den in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk stattzugeben.

Normenkette:

BGB § 2200;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist aufgrund testamentarischer Erbfolge in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer der vorbezeichneten Grundstücke. Hinsichtlich seines Eigentumsanteils ist in dem Testament Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und ein entsprechender Testamentsvollstreckervermerk in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.