VGH Bayern - Beschluss vom 09.11.2012
14 ZB 11.1597
Normen:
§ 295 Abs. 1 ZPO; § 325 Abs. 1 ZPO; Baumschutzverordnung der Stadt Coburg.; Art. 111 EGBGB;; § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 5 VwGO;; § 1004 BGB;;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 93
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 K 10.622

Befreiung vom Verbot des Fällens eines schutzwürdigen Baumes (Platane) für Nachbarn; subjektive Rechtskraftwirkung eines (zivilgerichtlichen) Urteils; Überlagerung zivilrechtlicher Eigentumsregelungen durch öffentlich-rechtliche Baumschutzverordnung; Wurzeleinwüchse in private Kanäle; Laubwurf, Moosbildung, Rutschgefahr als offenbar nicht beabsichtigte Härte (verneint); in der Vorinstanz unterbliebene Rüge in Bezug auf geltend gemachten Verfahrensfehler; Beruhen des Urteils auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler (verneint)

VGH Bayern, Beschluss vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 14 ZB 11.1597

DRsp Nr. 2012/22796

Befreiung vom Verbot des Fällens eines schutzwürdigen Baumes (Platane) für Nachbarn; subjektive Rechtskraftwirkung eines (zivilgerichtlichen) Urteils; Überlagerung zivilrechtlicher Eigentumsregelungen durch öffentlich-rechtliche Baumschutzverordnung; Wurzeleinwüchse in private Kanäle; Laubwurf, Moosbildung, Rutschgefahr als "offenbar nicht beabsichtigte Härte" (verneint); in der Vorinstanz unterbliebene Rüge in Bezug auf geltend gemachten Verfahrensfehler; Beruhen des Urteils auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler (verneint)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 295 Abs. 1 ZPO; § 325 Abs. 1 ZPO; Baumschutzverordnung der Stadt Coburg.; Art. 111 EGBGB;; § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 5 VwGO;; § 1004 BGB;;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzverordnung der Beklagten vom 17. April 2008 zur Fällung einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Platane.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. April 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Nachbarn der Klägerin auf Befreiung vom Verbot der Fällung der Platane gemäß Baumschutzverordnung ab.