OLG München - Beschluss vom 28.03.2011
31 Wx 93/10
Normen:
BGB § 2069; BGB § 2078 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 2; BGB § 2271;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 129
FamRZ 2011, 1817
NJW-RR 2011, 1020
NotBZ 2011, 339
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 7694/09

Befugnis des überlebenden Ehegatten zur Abänderung des gemeinsamen Testaments; Anfechtung wegen Irrtums über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung

OLG München, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 93/10

DRsp Nr. 2011/6642

Befugnis des überlebenden Ehegatten zur Abänderung des gemeinsamen Testaments; Anfechtung wegen Irrtums über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung

1. Die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung der Kinder des vorverstorbenen Ehegatten aus dessen erster Ehe als Schlusserben entfällt nicht allein deswegen, weil der überlebende Ehegatte erhebliches Vermögen von seiner Verwandtschaftsseite nach dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten erhalten hat. 2. Der überlebende Ehegatte ist jedoch dann zu einer neuen Verfügung befugt, wenn und soweit im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung eine entsprechende Abänderungsbefugnis festgestellt werden kann. Hierbei ist sowohl hinsichtlich der Annahme als auch des Umfangs der Abänderungsbefugnis ein strenger Maßstab anzulegen. 3. Ein Irrtum über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen stellt keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum dar (im Anschluss an BayObLG FamRZ 2003, 259).

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 3 hat die den Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § ;