OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.2009
15 Wx 115/09
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 267
FamRZ 2009, 2120
OLGReport-Hamm 2009, 832
Rpfleger 2009, 619
ZEV 2009, 565
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 267/08
AG Siegen, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 VI 621/08

Befugnis des vollstreckungsfreien Miterben zur Antragstellung hinsichtlich der Entlassung des Testamentsvollstreckers

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 115/09

DRsp Nr. 2009/19572

Befugnis des vollstreckungsfreien Miterben zur Antragstellung hinsichtlich der Entlassung des Testamentsvollstreckers

1. Der vollstreckungsfreie Miterbe ist zur Antragstellung nach § 2227 Abs. 1 BGB mit dem Ziel der Entlassung des Testamentsvollstreckers befugt, der sein Amt lediglich für einen mit der Testamentsvollstreckung beschwerten Miterben ausübt. 2. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB kann sich in dieser Konstellation nur daraus ergeben, dass der Testamentsvollstrecker durch konkrete Pflichtwidrigkeiten bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses die Rechte des vollstreckungsfreien Miterben gefährdet.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom 12.11.2008 werden mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1;

Gründe:

I.