BGH - Urteil vom 14.12.1994
IV ZR 184/93
Normen:
BGB § 2217, § 2219 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2216 Abs. 1 Geldanlage 1
DRsp I(174)286Nr. 7
ErbPrax 1995, 225
FamRZ 1995, 478
NJW-RR 1995, 577
WM 1995, 1465
ZEV 1995, 110

Befugnisse des Testamentsvollstreckers im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung

BGH, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen IV ZR 184/93

DRsp Nr. 1995/10434

Befugnisse des Testamentsvollstreckers im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung

1. Dem Testamentsvollstrecker sind nur solche Anlagen verwehrt, die nach der Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen. 2. Wenn ein Testamentsvollstrecker Mittel, auf die er möglicherweise kurzfristig zur Tilgung von Nachlaßverbindlichkeiten angewiesen ist, bis zu deren Erledigung vorübergehend bei der Bank, über die er auch andere Nachlaßangelegenheiten abwickelt, zu den günstigsten, dort gebotenen Konditionen anlegt, handelt er nicht ermessensfehlerhaft, sofern er nicht bessere Anlagemöglichkeiten kennt oder darauf von den Erben ausdrücklich aufmerksam gemacht wird.

Normenkette:

BGB § 2217, § 2219 ;

Sachverhalt:

Verfahrensgeschichte
Ermessensspielraum für Tätigkeit des Testamentsvollstreckers Anforderungen an die Sorgfalt des Testamentsvollstreckers Keine Anhaltspunkte für schuldhaftes Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers