BGH - Urteil vom 04.06.2014
IV ZR 348/13
Normen:
BGB § 211 S. 1 1. Alt.; BGB § 2058;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 854
FamRB 2014, 387
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 1450
MDR 2014, 903
NJW 2014, 2574
NJW 2014, 6
ZEV 2014, 543
ZEV 2014, 6
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 92/12
LG Kassel, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1562/11

Beginn der Ablaufhemmung im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage

BGH, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen IV ZR 348/13

DRsp Nr. 2014/10757

Beginn der Ablaufhemmung im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage

Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeitpunkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat. Auf den Zeitpunkt der Annahme durch den letzten Miterben kommt es nicht an.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 211 S. 1 1. Alt.; BGB § 2058;

Tatbestand

Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagten geltend. Sie ist die leibliche Tochter des am 10. Oktober 2004 verstorbenen Erblassers Hans-Gerhard B. . Weitere Abkömmlinge außer einem Bruder existieren nicht. Mit notariellem Testament vom 10. Februar 1992 setzte der Erblasser die Klägerin und ihren Bruder zu Erben ein und traf weitere Verfügungen. Die Klägerin erfuhr am 28. Oktober 2004 von den sie beeinträchtigenden Verfügungen (Teilungsanordnungen, Vermächtnisse, Testamentsvollstreckung) und schlug - ebenso wie ihr Bruder - die Erbschaft aus.