Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagten geltend. Sie ist die leibliche Tochter des am 10. Oktober 2004 verstorbenen Erblassers Hans-Gerhard B. . Weitere Abkömmlinge außer einem Bruder existieren nicht. Mit notariellem Testament vom 10. Februar 1992 setzte der Erblasser die Klägerin und ihren Bruder zu Erben ein und traf weitere Verfügungen. Die Klägerin erfuhr am 28. Oktober 2004 von den sie beeinträchtigenden Verfügungen (Teilungsanordnungen, Vermächtnisse, Testamentsvollstreckung) und schlug - ebenso wie ihr Bruder - die Erbschaft aus.
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