OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.1999
7 U 114/99
Normen:
BGB § 2082 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 181
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 206/98

Beginn der Anfechtungsfrist

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 7 U 114/99

DRsp Nr. 2000/8241

Beginn der Anfechtungsfrist

»1. Zum Beginn der Anfechtungsfrist nach § 2082 Abs. 2 BGB.2. Derjenige Anfechtungsberechtigte ist mit der Klage auszuschließen, der innerhalb der Jahresfrist nicht handelt, obwohl er hätte handeln können, weil von ihm im wohlverstandenen eigenen Interesse ein Handeln zu erwarten war. 3. Im Falle des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB reicht es nicht aus, daß der Anfechtungsberechtigte die Tatsachen kennt, die den objektiven und subjektiven Tatbestand des Tötungsdeliktes ausfüllen und die Rechtfertigungsgründe ausschließen. Erforderlich ist vielmehr auch die Kenntnis der schuldbegründenden Merkmale, da bei schuldlosem Verhalten eine Erbunwürdigkeit nicht in Betracht kommt.«

Normenkette:

BGB § 2082 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Cousine des Beklagten. Am 26. November 1996 tötete der Beklagte seine Mutter. Am 13. Dezember 1996 nahm er die Erbschaft an. Sein Vater ist verstorben. Die Getötete hatte 4 Geschwister: Herrn , Frau , Frau , Frau und Frau . Der zwischenzeitlich verstorbene war verheiratet; aus der Ehe sind die Klägerin und ihr Bruder, Herr hervorgegangen.