AG Wernigerode, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Lw 22/03
Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts ohne Rechtsmittelbelehrung - Pflichten des Miterben, der ein zum Nachlass gehöhrendes Grundstück bis jetzt allein genutzt hat, gegenüber der Erbengemeinschaft, bei Verpachtung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft
OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 2 U 122/04 Lw
DRsp Nr. 2005/3355
Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts ohne Rechtsmittelbelehrung - Pflichten des Miterben, der ein zum Nachlass gehöhrendes Grundstück bis jetzt allein genutzt hat, gegenüber der Erbengemeinschaft, bei Verpachtung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft
»1. Auch wenn die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht auf § 1 Nr. 1aLwVG, sondern auf § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO beruht, beginnt die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts, wenn dem Urteil keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen ist, gemäß § 48 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 2, 3 LwVG erst mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.2. Hat ein Miterbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück allein genutzt und hat danach die Erbengemeinschaft mehrheitlich beschlossen, das Nachlassgrundstück an einen Dritten verpachten zu wollen, hat der bislang allein nutzende Miterbe nicht nur das Grundstück an die Erbengemeinschaft herauszugeben, sondern auch entsprechend den für die Rückgabe von Pachtland nach Beendigung eines Pachtverhältnisses geltenden Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2001,2537) die dem Grundstück zugeordneten betriebsbezogenen Zuckerrübenlieferrechte an die Erbengemeinschaft zu übertragen.«
Normenkette:
LwVG § 1 Nr. 1a ; LwVG § 21 Abs. 2 S. 2, 3 ;
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