BGH - Urteil vom 23.09.2004
IX ZR 421/00
Normen:
BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) § 199 Abs. 1 Nr. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 158
MDR 2005, 211
NJW-RR 2005, 69
VersR 2004, 1950
Vorinstanzen:
OLG München, vom 05.09.2000

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung bei schwieriger Sachverhaltsfeststellung

BGH, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen IX ZR 421/00

DRsp Nr. 2004/17427

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung bei schwieriger Sachverhaltsfeststellung

»Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung, die den Strafrichter veranlassen, die Hauptverhandlung auszusetzen und weitere Ermittlungen anzuordnen, erlangt der gesetzliche Vertreter der durch eine unerlaubte Handlung geschädigten Minderjährigen die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht ohne weiteres durch die Anklageschrift und den Inhalt der Ermittlungsakten.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) § 199 Abs. 1 Nr. 2 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die 1979 geborene Klägerin berichtete im Juli 1993 ihrer Mutter, daß sie in den Jahren 1986 bis 1992 von deren damaligem Lebensgefährten H. sexuell mißbraucht worden sei. Die Beklagte zeigte am 8. November 1994 an, daß sie in dem eröffneten Hauptverfahren gegen H. mit der Vertretung der Nebenklage beauftragt worden sei. Am 25. Oktober 1996 wurde ihr von der Mutter der Klägerin dieses Mandat wieder entzogen. H. wurde in dem im November 1994 begonnenen, mehrfach ausgesetzten Strafverfahren durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts München II vom 30. Dezember 1997 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen der an der Klägerin begangenen Taten verurteilt.