OLG Frankfurt/Main - Hinweisbeschluss vom 28.11.2012
24 U 26/12
Normen:
BGB § 2322;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 126/09

Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

OLG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 24 U 26/12

DRsp Nr. 2014/9507

Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Steht wegen angeblicher Fälschung eines Testaments nicht fest, ob ein Beteiligter als Erbe seines Vaters Pflichtteilsansprüche geerbt hat ist, so ist er bis zur Klärung seiner Erbenstellung nicht gehalten, seine Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, so dass deren Verjährung erst beginnt, wenn feststeht, ob er Erbe und damit auch Pflichtteilsberechtigter ist.

Die Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Grund- und Vorbehaltsurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. August 2011 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 2322;

Gründe:

Die zulässige Berufung wird durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil sie nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist. Die folgenden rechtliche Erwägungen sind nach der Auffassung des Senats dafür entscheidend, dass derbstreitgegenständliche Pflichtteilsanspruch nicht verjährt ist:

1. Gegenstand der Leistungsklage sind bezifferte Pflichtteilsansprüche, die der Kläger - als Alleinerbe seines Vaters, des gegenüber dessen Vater (Y) pflichtteilsberechtigten, da enterbten X - gegen die Beklagte als Alleinerbin seines Großvaters ererbt hat.