Die Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Grund- und Vorbehaltsurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. August 2011 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung wird durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil sie nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist. Die folgenden rechtliche Erwägungen sind nach der Auffassung des Senats dafür entscheidend, dass derbstreitgegenständliche Pflichtteilsanspruch nicht verjährt ist:
1. Gegenstand der Leistungsklage sind bezifferte Pflichtteilsansprüche, die der Kläger - als Alleinerbe seines Vaters, des gegenüber dessen Vater (Y) pflichtteilsberechtigten, da enterbten X - gegen die Beklagte als Alleinerbin seines Großvaters ererbt hat.
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