OLG Koblenz - Beschluss vom 13.10.2009
2 U 200/09
Normen:
BGB § 2325 Abs. 1; BGB § 2329 Abs. 1;

Begriff der gemischten Schenkung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 2 U 200/09

DRsp Nr. 2009/26946

Begriff der gemischten Schenkung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung

1. Ob im Rahmen der Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine gemischte Schenkung vorliegt, bestimmt sich danach, welchen Wert die Parteien bei den auszutauschenden Leistungen im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit selbst bestimmen. Gemischte Schenkungen, bei denen der Wert der Leistung dem der Gegenleistung nur zum Teil entspricht, sind zwar heranzuziehen, aber nur mit dem überschießenden unentgeltlichen Teil (in Anknüpfung an BGH NJW 1995, 1349; NJW -RR 1996, 754). 2. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Oktober 2009. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung an.

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 1; BGB § 2329 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger machen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten geltend.