BGH vom 20.06.1984
IVa ZR 206/82
Normen:
BGB §§ 2275, 104 ;

Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

BGH, vom 20.06.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 206/82

DRsp Nr. 1997/3052

Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

1. Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden (nicht nur vorübergehenden) Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Dabei kommt es neben einer Störung der Geistestätigkeit vornehmlich darauf an, ob der Erblasser imstande war, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Störung zu bilden und nach zutreffend gewonnen Einsichten zu handeln. 2. Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, muß Tatsachen darlegen, aus denen sich Anhaltspunkte hierfür ergeben. Dem ist Genüge getan, wenn der Erblasser zeitlich vor dem Abschluß eines Erbvertrages wegen einer Gefäßverkalkung im Kopf- und Herzbereich und einer daraus resultierenden Involutionsdepression unter Pflegschaft gestellt worden ist. 3. Insoweit ist für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens eine Psychiater heranzuziehen. Demgegenüber kann bei einem praktischen Arzt regelmäßig nicht von der erforderlichen Sachkunde ausgegangen werden.

Normenkette:

BGB §§ 2275, 104 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erbfolge nach dem am 13. Mai 1981 verstorbenen Rentners Karl Reisich; dieser war verwitwet und hinterließ keine Abkömmlinge.