Der Beschwerdeführer verkennt das Wesen der Verfassungsbeschwerde. Diese kann - von anderen Voraussetzungen abgesehen - nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Beschwerdeführer durch die deutsche öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem der weiteren in §
Der Beschwerdeführer begehrt
1. Schutz
a) für sein und seiner Familie Recht auf ihre Heimat Eger,
b) für sein und seiner Familie Eigentum in Eger,
c) für sein und seiner Familie Eigentum in der Bundesrepublik,
2. die Freigabe seiner als Reparationszahlung abgeforderten 2300 RM Aktien der ersten Egerer Aktien-Brauerei.
Anerkennung und Schutz des Heimatsrechts und Eigentums des Beschwerdeführers und seiner Familie in Eger aber hängen allein von der tschechischen Rechtsordnung und den tschechischen Behörden ab und unterliegen nicht der Rechtsprechung eines deutschen Gerichts.
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