BFH - Urteil vom 16.09.2015
IX R 37/14
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
BFHE 250, 332
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1333/12

Begriff der offenbaren UnrichtigkeitBerichtigung eines Steuerbescheides wegen Übernahme der unrichtigen rechtlichen Würdigung des steuerlichen Beraters des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen IX R 37/14

DRsp Nr. 2015/18554

Begriff der offenbaren Unrichtigkeit Berichtigung eines Steuerbescheides wegen Übernahme der unrichtigen rechtlichen Würdigung des steuerlichen Beraters des Steuerpflichtigen

1. Fehler bei der Auslegung oder (Nicht–)Anwendung einer Rechtsnorm schließen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit und damit die Anwendung des § 129 AO aus. 2. § 129 AO ermöglicht auch dann nicht die Berichtigung "vermeintlicher" mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen, welche tatsächlich auf der unzutreffenden Anwendung einer Rechtsnorm beruhen, wenn sie aus der Sicht der den Fehler übernehmenden Finanzbehörde als offenbare Unrichtigkeiten erscheinen mögen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 4. Juni 2014 1 K 1333/12 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28. März 2012 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 4. März 2011 wird mit der Maßgabe geändert, dass die nach § 129 der Abgabenordnung vorgenommene Berichtigung hinsichtlich der Einkünfte aus Stillhaltergeschäften unterbleibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 129;

Gründe

I.